Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 172a

§ 172a – Rücklage

(1) Die Unfallversicherungsträger bilden die Rücklage über die in § 82 des Vierten Buches genannte Zweckbestimmung hinaus auch zur Beitragsstabilisierung. (2) Die Rücklage wird mindestens in zweifacher Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur vierfachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres gebildet; Stichtag für die Bemessung ist der 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. (3) Bis die Rücklage die in Absatz 2 vorgesehene Mindesthöhe erreicht hat, wird ihr jährlich ein Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt. (4) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Unfallversicherungsträgers genehmigen, dass die Rücklage bis zu einer geringeren Höhe angesammelt wird oder ihr höhere, geringere oder keine Beträge zugeführt werden. (5) Die Zinsen aus der Rücklage fließen dieser zu, bis sie die Mindesthöhe erreicht hat, die sich aus Absatz 2 ergibt.

Kurz erklärt

  • Die Unfallversicherungsträger bilden eine Rücklage zur Stabilisierung der Beiträge.
  • Die Rücklage muss mindestens das Doppelte und darf höchstens das Vierfache der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des Vorjahres betragen.
  • Die Mindesthöhe der Rücklage wird bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres festgelegt.
  • Jährlich wird der Rücklage 1,5 % der Ausgaben des Vorjahres zugeführt, bis die Mindesthöhe erreicht ist.
  • Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bei der Höhe der Rücklage genehmigen.